Statuten Samariterverein
Bichelsee-BalterswiI-Eschlikon
Revision 2007
1. |
Allgemeines |
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Artikel 1 | ||
Name und Sitz |
Unter dem Namen Samariterverein Bichelsee-BaIterswil-Eschlikon besteht ein Verein im Sinne der Art. 60 ff ZGB. Der Sitz befindet sich am Wohnort des Präsidenten. Er wurde 1918 gegründet. | |
Artikel 2 | ||
Zweck |
Der Verein bezweckt die Förderung des Samariterwesens und die Erfüllung humanitärer Aufgaben im Sinne des Rotkreuzgedankens. Er anerkennt die Grundsätze des Roten Kreuzes, wie sie in den Statuten der Internationalen Bewegung des Roten Kreuzes und des Roten Halbmondes von 1986 festgehalten sind. Sie lauten: Menschlichkeit. Unparteilichkeit, Neutralität, Unabhängigkeit, Freiwilligkeit, Einheit, Universalität.
Der Verein entfaltet die im Leitbild des Schweizerischen Samariterbundes den Samaritervereinen zugeordneten Tätigkeiten und kann darüber hinaus alles unternehmen, was der Erfüllung des Vereinszweckes dient. Er beschränkt seine Tätigkeit ausser im Fall besonderer Abmachungen oder akuter Notlagen auf sein geographisches Einzugsgebiet.
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Artikel 3 | ||
Kantonalverband und SSB |
Der Verein ist Mitglied des Kantonalverbandes Thurgau und damit Angehöriger des Schweizerischen Samariterbundes. Er anerkennt die Statuten, Reglemente und Beschlüsse der zuständigen Organe des Kantonalverbandes Thurgau und des Schweizerischen Samariterbundes. | |
2. |
Mitglieder |
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Artikel 4 | ||
Mitglieder |
Der Verein besteht aus Aktivmitgliedern, Mitgliedern der Help Samariter-Jugendgruppet Ehrenmitgliedern und Passivmitgliedern. | |
Artikel 5 | ||
Aktivmitglieder |
Als Aktivmitglieder werden natürliche Personen aufgenommen, die sich durch persönliche Mitarbeit an der Verfolgung des Vereinszweckes beteiligen. | |
Artikel 6 | ||
Helpmitglieder |
Als Mitglieder der Help Samariterjugend-Gruppe werden Jugendliche ab der 4. Klasse aufgenommen, die sich aktiv an den Tätigkeiten der Help Samariterjugend-Gruppe beteiligen. | |
Artikel 7 | ||
Ehrenmitglieder |
Zu Ehrenmitgliedern können auf Antrag des Vorstandes natürliche Personen ernannt werden, die sich um den Verein oder um das Samariterwesen im Allgemeinen besonders verdient gemacht haben. Die Ernennung steht der Vereinsversammlung zu. | |
Artikel 8 | ||
Passivmitglieder |
Als Passivmitglieder werden natürliche oder juristische Personen bezeichnet, die sich an der Verfolgung des Vereinszweckes durch finanzielle Zuwendungen beteiligen. | |
3. |
Beginn und Ende der Mitgliedschaft |
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Artikel 9 | ||
Eintritt |
Die Mitgliedschaft entsteht durch Beitrittserklärung und Aufnahmebeschluss des Vorstandes, unter
Bekanntgabe an die nächste Vereinsversammlung. Mit dem Eintritt anerkennt jedes Mitglied die Statuten und die für die betreffende Mitgliederkategorie verbindlichen Beschlüsse der zuständigen Organe.
Die Mitgliedschaft bei der Help Samariterjugend-Gruppe entsteht durch Beitrittserklärung und Aufnahmebeschluss des Leitungsteams. |
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Artikel 10 | ||
Austritt, Ausschluss |
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod bzw. Auflösung der juristischen Person.
Der Austritt muss dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden. Mitglieder, die den Verein schädigen oder deren Verhalten die Vereinsinteressen erheblich verletzt, müssen vom Vorstand ermahnt werden. Bleibt diese Mahnung unwirksam, kann der Vorstand den Ausschluss verfügen und hat diesen dem ausgeschlossenen Mitglied sofort schriftlich mitzuteilen. Ausgeschlossene können an die nächste Vereinsversammlung rekurrieren; deren Beschluss ist endgültig. Der Austritt aus der Help Samariterjugend-Gruppe muss dem Leitungsteam mitgeteilt werden. Mitglieder der Jugendgruppe Help, die den Verein schädigen oder deren Verhalten die Vereinsinteressen erheblich verletzt, müssen vom Leitungsteam ermahnt werden. Bleibt diese Mahnung unwirksam, kann das Leitungsteam den Ausschluss verfügen und hat diesen den Inhabern der elterlichen Gewalt sofort schriftlich mitzuteilen. Das Erlöschen der Mitgliedschaft hat den Verlust aller Mitgliedschaftsrechte zur Folge. |
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4. |
Rechte und Pflichten der Mitglieder |
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Artikel 11 | ||
Aktivmitglieder |
Die Aktivmitglieder sind verpflichtet, soweit zumutbar, sich an den Tätigkeiten des Vereins aktiv zu beteiligen, die Interessen des Vereins nach Kräften zu wahren und seine Bestrebungen zu fördern, ohne Ansehen der Person Verletzten und Erkrankten freiwillig Erste Hilfe zu leisten und sich Kranker und Notleidender körperlich und seelisch helfend anzunehmen, die von der Vereinsversammlung festgesetzten Beiträge zu entrichten.
Die Aktivmitglieder sind an der Vereinsversammlung stimm- und antragsberechtigt. |
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Artikel 12 | ||
Helpmitglieder |
Die Mitglieder der Help Samariterjugend-Gruppe haben altersgemäss die gleichen Rechte und Pflichten wie die Aktivmitglieder. Sie erfüllen ihre Pflichten im Rahmen des Tätigkeitsprogramms der Help Samariterjugend-Gruppe bzw. der für die Help Samariterjugend-Gruppe geltenden Beitragsbeschlüsse und nehmen Ihre Mitwirkungsrechte im Rahmen der internen Strukturen der Help Samariterjugend-Gruppe wahr.
Ab dem 16. Altersjahr sind die Mitglieder der Help Samariterjugend-Gruppe an der Vereinsversammlung stimm- und antragsberechtigt |
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Artikel 13 | ||
Passivmitglieder |
Passivmitglieder bezahlen einen freiwilligen Betrag, dessen Höhe sie selber bestimmen.
Sie nehmen an den Vereinsversammlungen nicht teil. |
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Artikel 14 | ||
Ehrenmitglieder |
Die Ehrenmitglieder haben keinerlei Pflichten gegenüber dem Verein.
Sie sind an der Vereinsversammlung stimm- und antragsberechtigt. |
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5. |
Organe |
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Artikel 15 | ||
Organe |
Die Organe des Vereins sind:
Die Vereinsversammtung Der Vorstand Der Technische Ausschuss Das Help-Leitungsteam Die Revisoren |
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Artikel 16 | ||
Vereinsversammlung |
Das oberste Organ des Vereins ist die Vereinsversammlung.
Sie besteht aus den Aktivmitgliedern, den Ehrenmitgliedern sowie den Mitgliedern der Help Samariterjugend-Gruppe ab dem 16. Altersjahr. |
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Artikel 17 | ||
Vereinsversammlung |
Der Vereinsversammlung steht die Behandlung der folgenden Geschäfte zu:
Als jährliche ordentliche Geschäfte: 1. Wahl der Stimmenzähler 2. Genehmigung des Protokolls der letzten Vereinsversammlung 3. Genehmigung der Jahresberichte a) des Präsidenten b) des Technischen Ausschusses c) des Help-Leitungsteams 4. Genehmigung der Jahresrechnungen des Vereins und der Help Samariterjugend-Gruppe gemäss Bericht und Antrag der Rechnungsrevisoren 5. Entlastung des Vorstandes und des Help-Leitungsteams 6. Genehmigung des Jahresprogrammes des Vereins und der Help Samariterjugend-Gruppe 7. Festsetzung der Jahresbeiträge 8. Genehmigung des Budgets des Vereins und der Help Samariterjugend-Gruppe 9. Wahlen a) des Präsidenten b) des Help-Teamleiters c) der weiteren Vorstandsmitglieder d) der Technischen Leiter, der Kursleiter und der Assistenten e) der Rechnungsrevisoren
sowie bei Vorliegen entsprechender Anträge: – Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder – Ernennung von Ehrenmitgliedern – Statutenänderung – Rekursentscheid gegen Verfügungen des Vorstandes auf Ausschluss eines Mitgliedes Auflösung des Vereins |
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Artikel 18 | ||
Vereinsversammlung |
Die ordentliche Vereinsversammlung findet jährlich im ersten Vierteljahr statt. Deren Datum ist den Mitgliedern mindestens sechs Wochen vorher bekannt zu geben.
Anträge der Mitglieder sind dem Vorstand bis spätestens vier Wochen vor der Versammlung schriftlich einzureichen. |
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a.o. Versammlung |
Auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftliches Begehren (unter Nennung der Traktanden) von mindestens einem Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder ist innert acht Wochen eine ausserordentliche Vereinsversammlung einzuberufen.
Die Einladung zur Vereinsversammlung mit Bekanntgabe der zu behandelnden Geschäfte hat mindestens 14 Tage vorher schriftlich zu erfolgen. |
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Artikel 19 | ||
Vereinsversammlung |
Die Vereinsversammlung wird vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung vom Vizepräsidenten oder einem anderen vom Vorstand bezeichneten Vorstandsmitglied, geleitet.
Über deren Beschlüsse ist ein Protokoll aufzunehmen. |
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Artikel 20 | ||
Vereinsversammlung |
Bei Abstimmungen über Sachgeschäfte entscheidet das einfache Mehr der abgegebenen Stimmen (Art. 27 und 28 bleiben vorbehalten), bei Stimmengleichheit der Stichentscheid des Vorsitzenden.
Bei Wahlen entscheidet im ersten Wahlgang das absolute Mehr, im zweiten das relative Mehr der abgegebenen Stimmen. Abstimmungen und Wahlen finden in der Regel offen statt. Auf Begehren von mindestens einem Fünftel der anwesenden Stimmberechtigten erfolgen sie geheim. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden bei der Ermittlung der erforderlichen Mehrheit nicht berücksichtigt. |
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Artikel 21 | ||
Vorstand |
Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem Leiter des Technischen Ausschusses, dem Help-Teamleiter sowie weiteren Mitgliedern.
Er konstituiert sich, mit Ausnahme der drei bestimmten Chargen, selbst. Die Amtsdauer aller Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre, bei unbeschränkter Wiederwählbarkeit. |
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Artikel 22 | ||
Vorstand |
Der Vorstand hat das Recht und die Pflicht, den Verein zu leiten und die Angelegenheiten des Vereins zu besorgen.
Der Vorstand führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben sowie über die Vermögenslage des Vereins. Er verfügt zur Erfüllung seiner Aufgaben über alle Kompetenzen, die nicht einem anderen Vereinsorgan vorbehalten sind. Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen. Die für den Verein verbindliche Unterschrift führen der Präsident oder Vizepräsident zusammen mit einem anderen Vorstandsmitglied. Der Vorstand ist befugt, über im Voranschlag nicht vorgesehene Ausgaben bis zur Höhe von 10 % des Vereinsvermögens zu beschließen. |
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Artikel 23 | ||
Vorstand |
Der Vorstand tagt auf Einladung des Präsidenten, so oft es die Geschäfte erfordern. 2 Mitglieder des Vorstandes können schriftlich die Einberufung einer Sitzung verlangen, die innert Monatsfrist stattfinden muss.
Die Vorstandssitzungen werden vom Präsidenten oder Vizepräsidenten geleitet. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder, worunter der Präsident oder Vizepräsident, anwesend ist. Beschlüsse erfolgen durch die Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Der Vorsitzende stimmt mit. Bei Stimmengleichheit fällt er den Stichentscheid. |
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Artikel 24 | ||
Technischer Ausschuss |
Der Technische Ausschuss besteht aus den Technischen Leitern, den Kursleitern, den Assistenten, dem Präsidenten und dem Materialverwalter sowie dem Vereinsarzt.
Zum Aufgabenbereich des Technischen Ausschusses gehören die Planung und Durchführung sämtlicher der Erfüllung des Vereinszweckes dienender Aktivitäten des Vereins, die Bewirtschaftung des Materialmagazins sowie die Betreuung der Help Samariterjugend-Gruppe in samaritertechnischen Belangen. In diesem Bereich bereitet er die Beschlüsse des Vorstandes bzw. der Vereinsversammlung vor, stellt Anträge an den Vorstand und führt dessen Beschlüsse aus. Der Vorstand kann ihm Entscheidungskompetenz in seinem Fachbereich einräumen. Der Technische Ausschuss wählt aus seiner Mitte einen Delegierten, der Einsitz im Vorstand hat. Für die Arbeitsweise des Technischen Ausschusses gelten die Bestimmungen von Art. 23 sinngemäss. |
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Artikel 25 | ||
Help-Leitungsteam |
Das Help-Leitungsteam besteht aus dem durch die Vereinsversammlung gewählten Help-Teamleiter sowie weiteren Mitgliedern, die von der Help Samariterjugend-Gruppe im Rahmen ihrer internen Regelungen bestimmt werden. Bei Bedarf kann die Hilfe eines Delegierten des Vorstandes in Anspruch genommen werden.
Das Help-Leitungsteam ist im Rahmen der Beschlüsse der Vereinsversammlung zu ihrem Jahresprogramm und Budget verantwortlich für den gesamten Betrieb und die Aktivitäten der Help Samariterjugend-Gruppe. Es unterbreitet dem Vorstand zuhanden der Vereinsversammlung Jahresbericht und Rechnung (nach deren Prüfung durch die Rechnungsrevisoren) sowie Anträge zu ihrem Jahresprogramm und Budget. In allen samaritertechnischen Belangen untersteht es dem Technischen Ausschuss. Das Help-Leitungsteam hat Anspruch auf umfassende Unterstützung durch den Vorstand. Das Help-Leitungsteam arbeitet nach den von der Help Samariterjugend-Gruppe erlassenen Regelungen. |
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Artikel 26 | ||
Revisoren |
Die Vereinsversammlung wählt drei Rechnungsrevisoren. Ihnen obliegt die Prüfung der Rechnungsführung des Vereins und der Help Samariterjugend-Gruppe. Sie haben über ihren Befund der Vereinsversammlung schriftlich Bericht zu erstatten und Antrag zu stellen.
Ihre Amtsdauer beträgt drei Jahre, wovon das erste Jahr in der Funktion des Ersatzrevisors. Jährlich ist ein Revisor zu ersetzen. |
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6. |
Schlussbestimmungen |
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Artikel 27 | ||
Statutenänderung |
Die Änderung dieser Statuten bedarf des Beschlusses einer Vereinsversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. | |
Artikel 28 | ||
Auflösung |
Die Auflösung des Vereins bedarf des Antrags des Vorstandes oder der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder.
Sie kann nur an einer speziell hierfür einberufenen ausserordentlichen Vereinsversammlung beschlossen werden. Der Beschluss zur Auflösung erfordert die Zustimmung von vier Fünfteln der abgegebenen Stimmen. Im Falle der Auflösung beschliesst die Vereinsversammlung über die uneingeschränkt und unwiderruflich gemeinnützige Verwendung des Vereinsvermögens im Sinne des Vereinszweckes. |
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Artikel 29 | ||
Übergangsbestimmung |
Diese Statuten sind von der Vereinsversammlung vom 7.3.2008 angenommen worden.
Sie treten vorbehältlich der Genehmigung durch den Kantonalverband am 06.03.2009 in Kraft und ersetzen die bisherigen Statuten vom 7.6.1996. |
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Samariterverein Bichelsee-Balterswil-Eschlikon |